Landwirtschaft
Landwirtschaftskammerbeitrag
Mit der Grundsteuer A wird für Rechnung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
der Landwirtschaftskammerbeitrag erhoben. Dies ergibt sich aus dem Landesgesetz
über die Landwirtschaftskammer in Rheinland-Pfalz (LwKG). Von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird bestimmt, welcher Hebesatz des Grundsteuermessbetrages A der
Landwirtschaftskammerbeitrag zu erheben ist. Dieser wird durch Bescheid festgesetzt und ist grundsätzlich vierteljährig fällig.Die Höhe des Hebesatzes beträgt momentan 100% vom Grundsteuermessbetrag
A und wird durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgelegt.
Lastschrifteinzugsverfahren
Für die Gemeindesteuern besteht grds. die Möglichkeit zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren. Dadurch entfällt für Sie die Überwachung der
Fälligkeitstermine, dies wird dann von der Verbandsgemeindekasse wahrgenommen.
Die Beträge werden, eine entsprechende Deckung vorausgesetzt, korrekt von ihrem
Konto abgebucht, evtl. Mahnungen und Kosten entfallen dann. Für die Erteilung wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeinde Aar-Einrich.